26.9.2022 – LG Koblenz: Keine Pflichtverletzung der Gemeinde bei Aufstellen unbeleuchteter Pflanzenkübel im verkehrsberuhigten Bereich

LG Koblenz vom 5.8.2022, Az. 5 O 187/21

Ein Pkw-Fahrer wollte abends seine Tochter besuchen, die in einer verkehrsberuhigten Zone wohnte. Als der Autofahrer in den Bereich einfuhr, kollidierte er mit einem Blumenkübel.

Er verlangte von der Kommune Schadenersatz. Seiner Ansicht nach sei der Blumenkübel in keinster Weise gekennzeichnet gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Er habe den Kübel daher nicht erkennen können. Dafür sei die Gemeinde verantwortlich. Diese verweigerte den Schadenersatz, die Sache ging vor Gericht.

Das LG Koblenz wies die Klage ab.

Die Gemeinde habe in zulässiger Weise in einem verkehrsberuhigten Bereich Pflanztröge aufgestellt. Diese dienten u.a. auch dazu, die Durchfahrtsgeschwindigkeit zu verringern. In einer Spielstraße sei ohnehin nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Von einem Verkehrsteilnehmer sei zu erwarten, dass er bei einer so geringen Geschwindigkeit auch ein nicht beleuchtetes oder gekennzeichnetes Hindernis erkenne und nicht dagegen fahre. Das gelte auch bei schlechten Sichtverhältnissen. Eine Pflichtverletzung sei nicht erkennbar.